Finales Statement August 2012

Inhalt
 

London, 9. Aug 2012

Sehr verehrte Frau Dr. Loggen, sehr verehrte Frau Eigner,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27. Juli 2012.

Entgegen Ihrer Ausführungen befindet sich unser Angebot nicht in einer „unklaren „Grauzone“ einer intransparenten und komplexen Rechtssituation generell, aber auch mit Blick auf eine Anspruchsdurchsetzung bei etwaigen Fehlbehandlungen ...“.

Sie erläutern in Ihrem Schreiben einige der geltenden Regeln, andere lassen Sie einfach weg. So ist es auch ohne die Umsetzung der benannten EU-Richtlinie in nationales Recht Ärzten in Europa gestattet, Ihre ärztlichen Leistungen europaweit anzubieten. Und natürlich ist es bereits heute für Patienten in Europa möglich, Anbieter von Gesundheitsleistungen (Ärzte, Apotheken und andere) frei zu wählen. Im Übrigen nehmen wir in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DrEd Stellung zur Frage des anwendbaren Rechts.

Nur weil dieses Angebot neu ist, ist es noch lange nicht grau. Und die Rechtslage ist bereits heute eindeutig. So kann nach unserem Sprachverständnis keine - den Leser verunsichernde - Grauzone vorliegen.

Auch nach Lektüre Ihres Schreibens ist für uns nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund Behandlungen von DrEd ein (Zitat test.de) „immenses Risiko von Fehlbehandlungen“ darstellen.

Bei der Diagnose und Behandlung der Blasenentzündung verwenden Ärzte unterschiedliche Richtlinien abhängig von der hausärztlichen- oder fachärztlichen Praxis. Hausärzte erachten in der Regel einen Urintest nicht als zwingend notwendig (vgl. Brennen beim Wasserlassen, DEGAM Leitlinie Nr. 1, Abschnitt 2.2: „Bei typischer Klinik (Vorhandensein von Dysurie und Pollakisurie bei fehlendem Ausfluss) ist die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines unkomplizierten Harnwegsinfektes so hoch, dass eine weitere Diagnostik keine zusätzliche Sicherheit bringt. Hier kann allein aufgrund der Anamnese eine Behandlung erfolgen (s. Algorithmus zur Diagnose/ Kurzfassung). Bei nicht eindeutiger Klinik kann eine weitere Diagnostik mit Teststreifen erfolgen. Die Diagnose beruht auf den typischen Symptomen und gegebenenfalls den Ergebnissen der Urinuntersuchung.”).

Aus der Anwendung der hausärztlichen Praxis, wie sie von DrEd zugrunde gelegt wird, zu dem von Ihnen gefällten Urteil zu kommen, bleibt für uns angesichts unterschiedlicher Richtlinien unverständlich und nicht profund.

Den anderen Kritikpunkt des Schnelltests und Ihres Schreibens haben wir zur Kenntnis genommen und daraus gelernt. Diesen Fehler des Eingabefeldes für „weitere Symptome“ haben wir sofort nach Bekanntwerden korrigiert.

Zum letzten Punkt, der Behandlung der Chlamydien-Infektion. Auch hier hat nach unserem medizinischen Verständnis unsere Behandlung keine Risiken erzeugt, denn eine sofortige Behandlung mit einem geeigneten Antibiotikum bei hinreichendem Verdachtsmoment ist die gängige Praxis in Europa, auch in Deutschland. Dies gilt umso mehr, als dass Teststreifen nicht immer genau arbeiten und exakte Tests erst mit erheblicher Zeitverzögerung Ergebnisse liefern. Die tatsächlichen Risiken aus einer möglichen Fehlbehandlung entstehen nach unserem Dafürhalten nicht aus den diagnostischen Unwägbarkeiten, sondern aus der bewusst falschen Angabe Ihres Testpatienten, er hätte einen positiv verlaufenen Selbsttest durchgeführt.

Welchen Erkenntnisgewinn kann der Verbraucher aus diesem Schnelltest mitnehmen?

Ob das von Ihnen vorgegebene Testdesign Ihrem eigenen Anspruch gerecht wird, den „Verbraucher, seine Fragen und Probleme“ abzubilden, ziehen wir unverändert in Zweifel. Ihr Schnelltest umfasste zwei Behandlungen. Die eine in einer medizinisch nach haus- und fachärztlicher Praxis differenziert zu betrachtenden Situation. Wir behandeln nach englischen und deutschen hausärztlichen Standards. Obwohl wir richtlinienkonform vorgehen, wird unsere Behandlung von Ihnen als vollständig falsch beurteilt. In der anderen Testsituation setzen Sie einen böswillig täuschenden Patienten ein und schaffen so selbst das Risiko einer falschen Diagnose, ordnen aber die Haftung allein DrEd zu.

Wir möchten und können Ihnen nicht ein Testdesign empfehlen, dass Ihrem Anspruch auf verbrauchernahe und objektive Information gerecht wird. Für uns und einen großen Teil unserer Patienten ist offensichtlich, dass der bei DrEd durchgeführte Schnelltest nicht diesem Standard entspricht. Auch deshalb nehmen wir für uns in Anspruch, das Urteil aus Ihrem Schnelltest zurückzuweisen und laden den mündigen Patienten ein, sich selbst ein Urteil über unsere ärztliche Leistung zu bilden.

Selbstverständnis bleiben wir offen für Kritik, solange diese nachvollziehbar, fair und angemessen geäußert wird.

Mit freundlichen Grüßen

David Meinertz

Geschäftsführer



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